Aus Gründen der Übersichtlichkeit und um nicht mehr Verwirrung als nötig auf den Pfaden durch den §§-Dschungel zu stiften, haben wir die Wiedergabe der einzuhaltenden Einreisebestimmungen auf dieser Seite auf das für Pro Animal de Tenerife relevante (Ein)Reiseland Deutschland beschränkt. Die Einreisebestimmungen sämtlicher EU-Länder, EU-Beitrittsländer und Nicht-EU-Länder können im Detail nachgelesen werden auf der Seite des Impfstopfherstellers Intervet unter: http://www.intervet.de/news-public/aktuelle_einreisebestimmungen.asp Die hier auszugsweise dargestellten Einreisebedingungen basieren auf den Angaben von Intervet. Der Verein Pro Animal de Tenerife übernimmt für die Richtigkeit keine Gewähr. Sofern Sie sich zur Adoption eines Vierbeiners von Pro Animal de Tenerife entschlossen haben, dürfen Sie versichert sein, dass sämtliche Einreisebestimmungen bei der Aus-/Einreise von uns berücksichtigt wurden und Ihr Vierbeiner alle erforderlichen Impfen im Rahmen der einzuhaltenden Impfabstände erhalten hat. Der entsprechende EU-Heimtierausweis wird Ihnen bei Übergabe des Tieres am Flughafen von den Flugpaten übergeben. Deutschland (EU-Land)
Die Einfuhr von im Ausland erworbenen Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen ist verboten. Darüber hinaus ist die Einfuhr weiterer Hunderassen je nach den Vorschriften des Bundeslandes, in dem der Hund gehalten werden soll, verboten. Für Deutschland als EU-Land gelten darüber hinaus die Bestimmungen der EU-Verordnung: Europäische Union Ab dem 03.07.2004 tritt die neue EU-VERORDNUNG (VERORDNUNG 998/2003) des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003) über die Ein- u. Ausfuhr von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) zwischen EU-Mitgliedsstaaten und aus Drittländern in EU-Mitgliedsstaaten in Kraft. Diese Verordnung gilt nicht für Tiere, die Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung darstellen. Weiterhin besagt die Verordnung, dass Heimtiere zur eindeutigen Identifikation tätowiert oder elektronisch gekennzeichnet sein müssen (ISO-Norm 11784 oder 11785). Falls der Chip diesen Normen nicht entspricht, muss vom Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden. Bei Einreise muss der neue Heimtierausweis mitgeführt werden, der von einem Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres – ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut – mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm) vorgenommen wurde. Die Mitgliedsstaaten gestatten die Einreise eines Heimtieres, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, sofern für dieses Tier ein Ausweis mitgeführt wird und es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit dem Tollwutvirus ausgesetzt gewesen sein könnten, in Kontakt gekommen zu sein, oder wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist. Bei der Einreise von Heimtieren aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Großbritannien, Malta und Nordirland, Schweden und Irland muss der Impferfolg gegen Tollwut durch Antikörperbestimmung (Mindesthöhe des Antikörpers: 0,5 IU/ml), nachgewiesen sein. Der Abstand zwischen Tollwutimpfung und Blutentnahme beträgt mindestens 120 Tage (Schweden) bzw. 4 Wochen (Empfehlung für Großbritannien, Malta und Nordirland) und längstens 365 Tage. Im Rahmen der PETS besteht eine Sechs-Monate-Wartefrist ab dem Tag der Blutprobe, bevor das Heimtier ins Vereinigte Königreich einreisen darf. Diese Antikörperbestimmung braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn ein Tier nach einer Antikörperbestimmung entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers ohne Unterbrechung regelmäßig wieder geimpft wurde. Weniger als drei Monate alte Hunde und Katzen dürfen nicht einreisen, bevor sie das für die Impfung erforderliche Alter erreicht haben und ein Antikörpertest gemacht wurde, es sei denn die zuständige Behörde gewährt eine Ausnahmeregelung. Die Verbringung von bis zu 5 Tieren innerhalb der Mitgliedsstaaten ist zulässig. Bei der Einreise von Heimtieren aus
den Drittländern Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen,
San Marino, Schweiz u. Vatikan in einen EU-Mitgliedsstaat gelten die Bestimmungen
zum Tollwutschutz entsprechend der Ausfuhr aus einem EU-Mitgliedsstaat.
Bei der Einfuhr aus einem anderen als den aufgeführten Drittländern
in einen EU-Mitgliedsstaat müssen die Tiere tätowiert oder elektronisch
gekennzeichnet sein (ISO-Norm, siehe oben) sowie einen Tollwuttiter von
0,5 IU/ml aufweisen (Abstand zur letzten Tollwutimpfung mindestens 30 Tage,
Zeitpunkt der Blutentnahme spätestens drei Monate vor Einreise). Diese
Antikörperbestimmung braucht nicht wiederholt werden, wenn das Tier
gemäß den Empfehlungen des Impfstoffherstellers in den dafür
vorgesehenen Zeitabständen wiederholt geimpft wurde. Diese Frist von
drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinführung eines Heimtiers,
aus dessen Ausweis hervorgeht, dass das Ergebnis der Tollwutantikörpermessung
ausreichend war, bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen
hat. Ein Amtstierarzt muss hierbei die Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse
bescheinigen.
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